Allgemeine Geschäftsbedingungen

ATECH Antriebstechnik für Elektrofahrzeuge Vertriebs GmbH
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen


1. GELTUNG

Diese Lieferbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen.
Entgegenstehende, zusätzliche oder abweichende Einkaufsbedingungen des Käufers werden nicht Vertragsinhalt, es sei
denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn eine
Lieferung an den Besteller in Kenntnis seiner entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen vorbehaltlos ausgeführt
wird.

2. ANGEBOT UND ABSCHLUSS

2.1. Angebote sind stets freibleibend; Verträge kommen erst durch schriftliche Auftragsbestätigung oder Rechnung von ATECH
zustande.
2.2. Soweit Angestellte oder Handelsvertreter mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen abgeben, die über den
schriftlichen Kaufvertrag hinausgehen, bedürfen diese stets der schriftlichen Bestätigung von ATECH.
2.3. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind, soweit nicht
anders vereinbart, nur annähernd maßgebend.
2.4. ATECH behält sich an Mustern, Skizzen, Schablonen, Kostenvoranschlägen, Werkzeugen, Zeichnungen u. ä., Information
körperlicher und nichtkörperlicher Art (auch in elektronischer Form) das Eigentum und sämtliche Urheber- und sonstige
Schutzrechte vor. Sie dürfen Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zugänglich gemacht werden und sind auf
Verlangen unverzüglich kostenfrei nebst etwaig angefertigten Vervielfältigungen zurückzugeben.

3. LIEFERBEDINGUNGEN, VERZUG, UNMÖGLICHKEIT DER LIEFERUNG

3.1. Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und -termine befreit den Käufer, der vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz
wegen Nichterfüllung verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Erbringung der Leistung und
der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde.
3.2. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
3.3. Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Verzuges - angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die ATECH nicht zu vertreten hat (insbesondere auch
Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die
Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei den
Lieferanten von ATECH und deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt ATECH dem Käufer
baldmöglichst mit.
3.4. Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Käufer mit seinen Vertragspflichten innerhalb einer laufenden
Geschäftsbeziehung - auch aus anderen Verträgen - in Verzug ist.
3.5. Verzug und Ausbleiben (Unmöglichkeit) der Lieferung hat ATECH so lange nicht zu vertreten, als ihn, seine Erfüllungsgehilfen
und Vorlieferanten kein Verschuldensvorwurf trifft. Im Übrigen haftet er nach den gesetzlichen Vorschriften. Hat er danach
Schadensersatz zu leisten, so schränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit von ATECH ein dem Käufer zustehender
Schadensersatzanspruch - sofern der Vertrag mit einer gewerblichen Tätigkeit des Käufers zusammenhängt - auf den im
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden, höchstens aber 10% vom Werte desjenigen Teils der
Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung bzw. Nichtlieferung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden
kann. Für durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene (Unmöglichkeit) Lieferungen hat ATECH
keinesfalls einzustehen.
3.6. Das Recht des Käufers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer ATECH gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.
3.7. Nachträglich vom Käufer gewünschte Änderungen der Bestellung unterbrechen die Lieferfrist bis zur Verständigung über die
gewünschte Änderung. Anschließend beginnt eine neue, angemessene Lieferfrist zu laufen.

4. VERSAND UND GEFAHRÜBERGANG

4.1. Versandwege und -mittel sind, wenn nicht anders vereinbart, der Wahl von ATECH überlassen. Die Ware wird auf Wunsch
und Kosten des Käufers versichert.
4.2. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des
Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
4.3. Im Übrigen geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem
Verlassen des Lagers, auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn die Auslieferung durch LKWs von ATECH erfolgt.
4.4. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, kann ATECH den Ersatz des
entstandenen Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen verlangen. ATECH ist berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf
einer angemessenen Frist anderweitig über die Ware zu verfügen und den Käufer mit einer angemessen verlängerten Frist
zu beliefern.

5. VERPACKUNG

5.1. Die Verpackung wird besonders berechnet. Rechtfertigen Verpackungsart und -wert eine Rücknahme, und wird die
Verpackung innerhalb eines Monats unter Verwendung der alten Zeichen mit sämtlichen Packmaterialien frei Lager von
ATECH zurückgesandt, erfolgt Gutschrift nur zu den jeweils vorher vereinbarten Bedingungen. Leichte Verpackungen, Kartons,
usw. werden nicht zurückgenommen.
5.2 Bei schuldhaft verspäteter Rückgabe von Transportmitteln hat der Käufer den ATECH entstandenen Schaden zu ersetzen.

6. PREISE UND ZAHLUNG

6.1. Die Preise verstehen sich stets zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
6.2. Zahlung hat, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum so zu erfolgen, das ATECH
der für den Rechnungsausgleich vereinbarte Betrag spätestens am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht.
6.3. Zahlungen für Reparaturen sind ohne Abzug sofort fällig.
6.4. ATECH nimmt nur bei entsprechender Vereinbarung diskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel zahlungshalber
an. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des
Tages, an dem ATECH über den Gegenwert verfügen kann.
6.5. Die Forderungen von ATECH werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel
sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die auf eine wesentliche
Vermögensverschlechterung des Käufers schließen lassen. Im letzteren Falle ist ATECH berechtigt, weitere Lieferungen von
einer Vorauszahlung oder der Stellung entsprechender Sicherheiten abhängig zu machen.
6.6. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, ist ATECH berechtigt, die Ware
zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen. ATECH kann außerdem die
Weiterveräußerung und Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.
6.7. Eventuell vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen im
Rückstand befindet.
6.8. Die Aufrechnung mit etwaigen von ATECH bestrittenen Gegenansprüchen des Käufers ist nicht statthaft. Die Geltendmachung
eines Zurückbehaltungsrechts wegen nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist
ausgeschlossen, sofern diese Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Wenn eine Mängelrüge geltend
gemacht wird, dürfen Zahlungen des Käufers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen
Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen. Gehört jedoch der Vertrag zum Betriebe seines Handelsgewerbes, so kann
der Käufer Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine berechtigte Mängelrüge geltend gemacht wird.
6.9. Zahlungen dürfen an Angestellte von ATECH nur erfolgen. wenn diese eine gültige Inkasso-Vollmacht vorweisen.

7. EIGENTUMSVORBEHALT

7.1. ATECH behält sich das Eigentum an der Ware bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im
Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit von ihm bezieht, behält sich ATECH das Eigentum vor, bis seine sämtlichen
Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus
gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche
Forderungen von ATECH in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wird
in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung von ATECH begründet,
so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen.
7.2. Wird die Vorbehaltsware durch den Käufer mit anderen Waren verbunden, steht ATECH das Miteigentum an der neuen Sache
im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware und dem Verarbeitungswert
zu. Erlischt das Eigentum von ATECH durch die Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Käufer ATECH
bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfange des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie für ATECH unentgeltlich. Die hiernach entstehenden
Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Nr. 7.1.
7.3. Der Käufer hat ATECH über evtl. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und abgetretenen Forderungen sofort zu unterrichten. Er darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und
solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. den
nachfolgenden Nummern 7.4. bis 7.7. auf ATECH übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht
berechtigt.
7.4. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden schon jetzt an ATECH abgetreten. Sie
dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer, zusammen mit
anderen, nicht von ATECH gelieferten Waren, veräußert, so wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des
Rechnungswertes der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen ATECH
Miteigentumsanteile gem. Nr. 7.2. hat, wird ATECH ein seinem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
7.5. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, ATECH widerruft die
Einziehungsermächtigung in den in Abschnitt 6.6. genannten Fällen. Auf Verlangen von ATECH ist er verpflichtet, seine
Abnehmer sofort von der Abtretung an ATECH zu unterrichten - sofern dieser das nicht selbst tut - und diesem die zur
Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zur weiteren Abtretung der Forderung ist der Käufer in keinem
Falle berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass
ATECH dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der
Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung von ATECH übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die
Forderung von ATECH sofort fällig.
7.6. ATECH verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen,
soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 25% übersteigt.

8. MÄNGELRÜGE UND GEWÄHRLEISTUNG

8.1. Etwaige Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser die Ware bei Lieferung untersucht und die Mängel ordnungsgemäß gemäß § 377 HGB rügt. Rügen haben unter spezifischer Angabe des Mangels schriftlich zu erfolgen. Rügen wegen
unvollständiger Lieferung und sonstiger erkennbarer Mängel sind ATECH unverzüglich, spätestens aber innerhalb von einer
Woche nach Lieferung schriftlich mitzuteilen, versteckte Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von einer Woche nach
ihrer Entdeckung. Ansprüche wegen verspätet mitgeteilter Mängel sind ausgeschlossen.
8.2. Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach Wahl von ATECH Nachbesserung fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung.
Regelmäßig sind dem Käufer mindestens zwei Mangelbeseitigungsversuche zumutbar.
8.3. Zur Mängelbeseitigung hat der Käufer ATECH die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren,
insbesondere den beanstandeten Gegenstand oder Muster davon zur Verfügung zu stellen, andernfalls entfällt die
Gewährleistung.
8.4. Wenn ATECH eine ihr gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben oder Ersatz zu liefern,
oder wenn die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung unmöglich ist, mehrfach fehlschlägt oder von ATECH verweigert wird,
steht dem Käufer nach seiner Wahl das Recht zu Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung des
Kaufpreises (Minderung) zu verlangen. Bei unerheblichen Mängeln ist der Rücktritt ausgeschlossen.
8.5. Durch etwa seitens des Käufers oder Dritte unsachgemäß vorgenommene Änderungen und Reparaturen wird die Haftung für
die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Keine Haftung wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: natürliche
Abnutzung, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer
oder Dritte, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, Verwendung ungeeigneter
Betriebsmittel, chemische, elektrische oder elektrochemische Einflüsse, sofern sie nicht von ATECH zu verantworten sind.
8.6. Die Gewährleistungsfrist für Neuteillieferungen beträgt 12 Monate bzw. nach Vertragsvereinbarung. Für Nachbesserungen
beträgt die Gewährleistungspflicht 6 Monate. Sie läuft jedoch mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen
Gewährleistungspflicht für den Liefergegenstand. Sollten eventuell vorhandene Garantielabel entfernt bzw. zerstört sein,
erlischt jeglicher Gewährleistungsanspruch.
8.7. Zahlungen dürfen nur für unbestrittene Mängel zurückgehalten werden; ihr Umfang darf den doppelten Wert der
(mangelhaften) Teile nicht übersteigen.

9. ALLGEMEINE HAFTUNGSBEGRENZUNG

9.1. Die Haftung von ATECH richtet sich ausschließlich nach den in dem vorstehenden Abschnitt getroffenen Vereinbarungen.
Schadensersatzansprüche des Käufers aus Verschulden bei Vertragsabschluss, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und
unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz bzw. grobem Verschulden von ATECH oder
einem ihrer Erfüllungsgehilfen. Diese Ansprüche verjähren sechs Monate nach Empfang der Ware durch den Käufer.
9.2. Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben von der vorstehenden Regelung unberührt.

10. REPARATUREN

10.1 Wird vor der Ausführung von Reparaturen die Vorlage eines verbindlichen Kostenvoranschlages gewünscht, ist dies
ausdrücklich anzugeben. Die Kosten für den Voranschlag sind, soweit zwischen ATECH und Käufer eine laufende
Geschäftsbeziehung besteht, für die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, zu vergüten, wenn die Reparatur nicht
in Auftrag gegeben wird.
10.2 0b eine Reparatur in eigener oder fremder Werkstatt erfolgt, liegt im Ermessen von ATECH.
10.3 Auf die Gewährleistung von ATECH finden die Bestimmungen der Ziffern 8 und 9 entsprechende Anwendung. Kosten für
Versand und Verpackung gehen zu Lasten des Käufers.
10.4 Reparaturrechnungen sind sofort fällig.

11. VERJÄHRUNG

Alle Ansprüche des Käufers verjähren unabhängig vom Rechtsgrund in 12 Monaten. Dies gilt nicht für Schäden aus der
Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
sowie für Produktfehler.

12. ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND

12.1. Für alle Rechtsbeziehungen aus der Geschäftsverbindung gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter
Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge aus dem internationalen Warenkauf (CISG).
12.2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie sämtliche zwischen den Parteien sich
ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz von ATECH in Mehring/Oberbayern. ATECH ist jedoch berechtigt,
den Kunden auch an seinem Sitz zu verklagen.
 

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